Leitbild und Satzung

§1 Firma, Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet: DHKi Deutsche- Hellenische-Kinderhilfe gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Sitz der Gesellschaft ist 60320 Frankfurt am Main, Walter-Leiske-Str. 58.

§2 Gegenstand des Unternehmens

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar-gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 4 AO.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    die Errichtung und das Betreiben von Tagesstätten für Kinder und Jugendliche in Griechenland in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Kommunen
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

    dass Einwerben von Spenden die Durchführung von kulturellen & musikalischen Veranstaltungen

    die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.
  4. Die Gesellschaft ist berechtigt, in Deutschland und Griechenland Zweigniederlassungen zu errichten.

§3 Selbstlosigkeit

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die

Griechisch-Orthodoxe Metropolie
von Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts
Dietrich-Bonhoeffer-Str. 2 53227 Bonn

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§5 Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

§6 Stammkapital, Geschäftsanteil

Gesellschafter ist Iraklis Savvidis

§7 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder einem Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
  2. Durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
  3. Alle Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  4. Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnli

§8 Gesellschafterversammlung

  1. Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung gefasst.
  2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Geschäftsführung beschließt, ist bis zum 30. August des Folgejahres durchzuführen. Im Übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Wenn die Geschäftsführung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung ablehnt, kann jeder Gesellschafter eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen.
  3. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussgegenstände bekannt zu geben. Wurde die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

§9 Beirat

  1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus drei oder mehreren Mitgliedern besteht, die durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden.

    Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschaftsversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschieden Mitglieds.

    Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.
  2. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen. Er hat sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten und hierzu Berichte von der Geschäftsführung zu verlangen.

    Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss nebst etwaigem Lagebericht zu prüfen und der Gesellschaftsversammlung hierüber zu berichten.

    Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben ihre Aufgaben und Pflichten sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren.

    Die Gesellschaftsversammlung hat Näheres in einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat zu regeln, insbesondere festzulegen, soweit Geschäftsführer zu Rechtsgeschäften der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.nebst etwaigem Lagebericht zu prüfen und der Gesellschaftsversammlung hierüber zu berichten.
  3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
    Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Im Übrigen gelten § 107, 108 AktG entsprechend.

§10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinnund Verlustrechnung) ist von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Jahr aufzustellen. Der aufgestellte Jahresabschluss ist den Gesellschaftern unverzüglich vorzulegen.

§11 Verfügung über Geschäftsanteile

Die Verfügung über Gesellschaftsanteile ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Die Zustimmung bedarf einer Mehrheit von wenigstens 75 Prozent der Stimmen aller Gesellschafter. Die verbliebenen Gesellschafter haben ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Stammeinlagen. Macht ein Gesellschafter nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen davon Gebrauch, geht das Vorkaufsrecht anteilig auf die verbliebenen Gesellschafter und danach auf die Gesellschaft über.

§12 Austritt von Gesellschaftern

Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt. In den übrigen Fällen ist der Austritt sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zulässig.

§13 Ausschluss von Gesellschaftern

Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

  • wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
  • wenn die Gesellschafterversammlung dies beschließt, weil in seinem Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird oder
  • weil in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht.

§14 Ausscheiden und Tod von Gesellschaftern

  1. Das Ausscheiden oder der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.
  2. Erben und Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
  3. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ohne dass die Gesellschaft liquidiert wird, oder wird sein Geschäftsanteil eingezogen, erhält er eine Abfindung.
  4. Der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer haben den Geschäftsanteil nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen Gesellschafter ganz oder geteilt an einen oder mehrere Gesellschafter, an die Gesellschaft oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die Einziehung der Geschäftsanteile zu dulden.
  5. Der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten eine Abfindung. Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters ist auf seine Einlage in Höhe des Buchwertes zum Einbringungszeitpunkt beschränkt, soweit diese nicht durch Verlust aufgezehrt wurde.
  6. Die Abfindung ist in drei gleich hohen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Vollzug des Ausscheidens fällig, die folgenden Raten jeweils ein Jahr später. Die Gesellschafter können eine vorzeitige Auszahlung des Auszahlungsguthabens beschließen.

§15 Wettbewerbsverbot

Kein Gesellschafter darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Das Verbot umfasst auch die direkte oder indirekte Beteiligung an Konkurrenzunternehmen oder deren Beratung. Ausgenommen vom Wettbewerbsverbot ist die Tätigkeit für Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist. Das Wettbewerbsverbot endet mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft.

§16 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Deutschen Bundesanzeiger oder in einem Organ, das eventuell an dessen Stelle treten sollte.

§17 Schlussbestimmungen

  1. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht seine Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden unter Berücksichtigung von der Tendenzausrichtung der Gesellschaft gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
  2. Der Gründungsaufwand (Kosten der notariellen Beurkundung, Eintragungen, Bekanntmachungen, Beratungen, Gebühren) wird bis zum Betrag von 800 Euro von der Gesellschaft getragen.

Leitbild und Satzung zum Download

die-satzung-der-DHKi Deutsche-Hellenische-Kinderhilfe-gUG